AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Fotograf Tom Beranek
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln sämtliche Vertragsverhältnisse über zu erbringende Leistungen im Bereich Fotografie zwischen Tom Beranek (nachfolgend als „Fotograf“ bezeichnet) und dem jeweiligen Kunden und gelten für alle vom Fotografen durchgeführten Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen.
(2) Entgegenstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen. Sonstige abweichende Vereinbarungen erlangen darüber hinaus nur dann Geltung, wenn diese ausdrücklich vom Fotografen schriftlich anerkannt worden sind.
(3) Für Folgegeschäfte im geschäftlichen Verkehr mit Kunden, die nicht Verbraucher sind, gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann, wen sie nicht in jedem Fall ausdrücklich und erneut in den Vertrag mit einbezogen worden sind.
§ 2 Vertragsgegenstand
(1) Vertragsgegenstand ist die Erbringung von Leistungen im Bereich Fotografie durch Werkverträge einschließlich der im jeweiligen Vertrag dem Umfang nach näher bestimmter Einräumung von Nutzungsrechten an diesen Werkleistungen.
(2) Die Erreichung bestimmter wirtschaftlicher Erfolge durch die erbrachten Leistungen, die der Kunde erhofft oder plant, ist zu keinem Zeitpunkt Vertragsgegenstand.
(3) Ebenfalls nicht Vertragsgegenstand ist die Prüfung von schutzrechtlicher Zulässigkeit des Inhalts der Lichtbildwerke. Diese obliegt ausschließlich dem Kunden.
§ 3 Vertragsabschluss
(1) Der Fotograf erstellt in Abstimmung mit dem Kunden ein Angebot nebst Leistungsbeschreibung über die zu erbringenden Leistungen.
(2) Der Vertrag kommt mit Annahme dieses Angebotes durch den Kunden zustande.
§ 4 Leistungspflichten
(1) Der Leistungsumfang des Fotografen ergibt sich aus dem zugrundeliegenden Vertrag bzw. dem zugrundeliegenden Angebot sowie der schriftlichen Leistungsbeschreibung.
(2) Wünscht der Kunde Änderungen oder Erweiterungen der Leistungen, so erstellt der Fotograf dem Kunden ein Angebot hierüber. Eine ursprünglich gesetzte Leistungszeit verlängert sich um die für das Angebot notwendige Prüfungszeit und die ggf. erforderliche zusätzliche Zeit für die Umsetzung der Änderungen oder Erweiterungen. Lehnt der Kunde das neuerliche Angebot ab, verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang.
(3) Der Fotograf stellt dem Kunden die Daten digital und online zur Verfügung. Wünscht der Kunde die Daten auf einem physischen Datenträger, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
(4) Der Fotograf ist nicht verpflichtet, Rohdaten und Lichtbildwerke nach ordnungsgemäßer Vertragsabwicklung für den Kunden aufzubewahren. Zur Ermöglichung von Nachbestellungen wird der Fotograf die Rohdaten und Lichtbildwerke jedoch für einen Zeitraum von einem Jahr digital aufbewahren und die Daten hiernach vernichten. Sollte eine längere Aufbewahrungszeit gewünscht sein, ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
§ 5 Pflichten des Kunden
(1) Der Kunde versichert, dass sämtliches Material, das dieser zur Verfügung stellt, frei von sämtlichen Schutzrechten Dritter ist oder er zur Nutzung ausdrücklich berechtigt ist. Hierzu zählen insbesondere Patent-, Marken-, Urheber-, Lizenz- oder sonstige Schutzrechte. Der Kunde stellt den Fotografen von allen Ansprüchen frei, die sich aus einer Verletzung dieser Rechte ergeben. Ebenso hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Rechte abgebildeter Personen und Objekte auf den Lichtbildwerken nicht verletzt werden.
(2) Der Kunde stellt dem Fotografen alle zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Aufnahmeobjekte rechtzeitig zur Verfügung. Der Umfang richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien, ansonsten legt der Fotograf fest, wann und wie der Kunde seine Mitwirkungsleistungen zu erbringen hat. Der Kunde hat durch eigene Verzögerungen etwaig entstandene Mehrkosten des Fotografen gegen Nachweis vollumfänglich zu tragen.
(3) Die vom Kunden gewünschten Leistungen dürfen nicht gegen geltendes Recht verstoßen. Der Fotograf ist berechtigt, die Erbringung solcher Leistungen zu verweigern oder den Vertrag zu kündigen, ohne dass dem Kunden hieraus ein Schadensersatzanspruch entstehen würde. Der Vergütungsanspruch bleibt in Höhe der bereits geleisteten Arbeiten bestehen.
§ 6 Eigenwerbung
Der Fotograf ist berechtigt, die erstellten Lichtbildwerke zum Zwecke der Eigenwerbung in allen Medien (z.B. eigener Internetauftritt, Blogs, Social-Media-Plattformen) zu verwenden, soweit dem kein berechtigtes Interesse des Kunden entgegensteht.
§ 7 Vergütung
(1) Die Vergütung für die erbrachten Leistungen und die Einräumung der Nutzungsrechte ergibt sich aus dem Vertrag oder den schriftlichen Vereinbarungen und wir insgesamt spätestens mit Ablieferung des Werkes fällig. Wenn nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Vergütung im Übrigen auf Grundlage der aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing.
(2) Bei sämtlichen Preisen handelt sich um Netto-Beträge zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und zuzüglich etwaiger Sonderauslagen.
(3) Sofern keine gesonderte Vereinbarung hierzu getroffen wird, sind Nebenkosten (Reisekosten, Honorare von Models, Spesen, Requisiten, Laborkosten, Studiomieten, etc.) vom Kunden zu tragen. Sofern die Bereitstellung nicht direkt durch den Kunden erfolgt, sondern über den Fotografen, stellt dieser dem Kunden die Nebenkosten gesondert in Rechnung.
(4) Befindet sich der Kunde mit der Zahlung im Verzug, so ist der Fotograf berechtigt, die Erbringung weiterer Leistungen auch aus anderen Verträgen mit dem Kunden zu verweigern, ohne dass hierdurch die Zahlungsverpflichtung des Kunden berührt wird.
(5) Verzögert sich die Durchführung des Vertrages aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, kann der Fotograf eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass durch die Verzögerung beim Fotografen kein oder ein wesentlich geringerer Mehraufwand angefallen ist.
(6) Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich.
(7) Etwaige Rabatte werden nur für den Fall einer ordnungsgemäßem, fristgerechten Zahlung gewährt. Kommt der Kunde mit der Zahlung in Verzug, entfallen auch die gewährten Vergünstigungen.
§ 8 Abnahme
(1) Vorbehaltlich einer anderweitigen Regelungen werden die Aufnahmen, die dem Kunden nach Abschluss der Erstellung zur Abnahme vorgelegt werden, durch den Fotografen ausgewählt.
(2) Die Abnahme gilt spätestens dann als erfolgt, wenn innerhalb einer vom Fotografen gesetzten, angemessenen Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung nicht in Textform widersprochen wird und der Kunde auf die Bedeutung seines Verhaltens bei Fristbeginn hingewiesen worden ist.
(3) Im Rahmen der Leistungserbringung besteht Gestaltungsfreiheit des Fotografen, insbesondere bezüglich der künstlerisch-technischen Gestaltung, sofern keine ausdrücklichen Weisungen hinsichtlich der Gestaltung der Lichtbildwerke erteilt worden sind. Die Abnahme darf also grundsätzlich nicht aus Gründen verweigert werden, die auf der Gestaltungsfreiheit beruhen.
§ 9 Nutzungsrecht
(1) Der Kunde erwirbt ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung durch den Kunden selbst im Rahmen des vom Kunden angegebenen Zweckes und im Rahmen der vom Kunden angegebenen Medien. Weitergehende Nutzungs- und Verwertungshandlungen und die Übertragung von Rechten auf Dritte bedürften der Genehmigung des Fotografen in schriftlicher Form.
(2) Der Kunde erwirbt nur dann ein uneingeschränktes und ausschließliches Nutzungs- und Verwertungsrecht an den erstellten Werken, wenn dies Grundlage einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen den Parteien ist.
(3) Die zu übertragenden Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Vergütung der erbrachten Leistungen auf den Kunden über.
(4) Eine Eigentumsübertragung an Musterdateien und Rohdaten findet nicht statt, soweit dies nicht ausdrücklich Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung geworden ist.
(5) Bei einer Verletzung des Nutzungsrechts ist der Kunde verpflichtet, dem Fotografen eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung zu zahlen, wobei es dem Fotografen unbenommen bleibt, einen konkreten höheren Schaden geltend zu machen.
§ 10 Urheberrecht
(1) Der Fotograf hat das Recht, auf oder im direkten Zusammenhang mit den Lichtbildwerken als Träger der Rechte, die aus der Urheberschaft folgen, als Urheber genannt zu werden. Der Name des Fotografen ist bei einer Nutzung im Internet entweder direkt unter dem Lichtbildwerk oder in der Anbieterkennzeichnung zu nennen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
(2) Alle vom Fotografen im Rahmen des jeweiligen Vertrages erstellten Lichtbildwerke und Rohdaten unterliegen dem Urheberrecht.
(3) Rohdaten dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass durch von ihm beauftragte Dienstleister oder sonstige Dritte die urheberrechtlich geschützten Leistungen des Fotografen – ganz oder in Teilen – nicht verändert werden, es sei denn, der Kunde hat vom Fotografen ein ausschließliches Nutzungsrecht an diesen Leistungen erworben.
(4) Veränderungen der Lichtbildwerke durch den Kunden (Komposition, Montage, etc.) zur Erstellung eines neuen, urheberrechtlich geschützten Werkes sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Fotografen und nur bei entsprechender Kennzeichnung gestattet.
(5) Bei einer Verletzung des Urheberrechts ist der Kunde verpflichtet, dem Fotografen eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Prozent der vereinbarten Vergütung zu zahlen, wobei es dem Fotografen unbenommen bleibt, einen konkreten höheren Schaden geltend zu machen.
§ 11 Haftung
(1) Der Fotograf haftet nur dann für Schäden, wenn diese auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
(2) Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist auf die Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten und auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(3) Für sämtliche vom Kunden gelieferten Inhalte ist der Fotograf nicht verantwortlich. Der Kunde wird den Fotografen von sämtlichen Ansprüchen freistellen, die gegebenenfalls aufgrund der gelieferten Inhalte entstehen, einschließlich der Kosten der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe.
§ 12 Vertragsbeendigung
(1) Beendet der Kunde den Vertrag vorzeitig, so erhält der Fotograf die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und Ersatzaufträgen.
(2) Erfolgt die Kündigung noch vor der ersten Leistungsbringung durch den Fotografen, so ist der Kunde verpflichtet, einen Pauschalbetrag in Höhe von 10 Prozent der vereinbarten Vergütung zu zahlen, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Sollten einzelne Regelungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, eine unwirksame Regelung durch eine solche wirksame Regelung zu ersetzen, die in ihrem Regelungsgehalt dem wirtschaftlich gewollten Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahekommt. Dies gilt entsprechend bei Vertragslücken.
(2) Der Fotograf ist berechtigt, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern. Widerspricht der Kunde nicht binnen zwei Wochen, nachdem er über die Änderungen informiert wurde, gelten ausschließlich die neuen allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(3) Gerichtsstand ist, sondern der Kunde nicht Verbraucher ist, der Sitz des Fotografen.
(4) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Normen des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.